Der Firma APEX GmbH (im folgenden APEX genannt) ist durch Verfügung des Landesarbeitsamtes
Hessen, Frankfurt, vom 08.05.1996, die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitern erteilt
worden.
APEX ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen der Verleihfirma und der Entleihfirma. Art
und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer
sind daher mit der Verleihfirma zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht
berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen.
Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, das Aufsichtsrecht, die
Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen
Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung
des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.
Der Entleiher wird dafür Sorge tragen, dass der Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme in die für
seinen Arbeitsbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen wird und er alle
betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen darf wie seine
eigenen Mitarbeiter.
Die Verleihfirma verpflichtet sich auf besondere Wünsche und Verhältnisse der Entleihfirma
Rücksicht zu nehmen. Sie ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrages den
überlassenen Mitarbeiter abzurufen und durch einen anderen zu ersetzen. Ebenso ist APEX bemüht,
eine Ersatzkraft zu stellen, falls ein Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht aufnimmt oder
fortsetzt. Ist dies nicht möglich, wird APEX von der Überlassungspflicht befreit.
Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber APEX zur absoluten Verschwiegenheit in allen
Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
Die Höhe der Vergütung die der Entleiher zu entrichten hat, richtet sich ausschließlich nach
den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Grundlage für die Berechnung von Fahrzeit und
Auslösung ist der Geschäftssitz von APEX gemäß umseitiger Anschrift, nicht die Wohnung des
Leiharbeitnehmers.
Stellt die Entleihfirma innerhalb der ersten acht Stunden nach Arbeitsaufnahme des
Leiharbeitnehmers fest, dass dieser für die Arbeiten nicht geeignet ist und verlangt sie den
Austausch gegen einen anderen Arbeitnehmer, so werden diese Arbeitsstunden nicht berechnet.
Ist ein Austausch nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigungsfrist für den einzelnen Auftrag beträgt 5 Tage zum Ende einer Kalenderwoche.
Die Haftung von APEX für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen, auch haftet APEX
nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.
Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betrauen.
Geschieht dies doch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
Der Entleiher kann gegenüber APEX keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder
unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass
der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen APEX und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist
der Entleiher verpflichtet, APEX und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 14 Tagen nach
Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen
die später eingehen sind ausgeschlossen. Die Ver¬leihfirma haftet für berechtigte und
rechtzeitig geltend gemachte Reklamationen nur auf Nachbesserung. Die Verpflichtung auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verleihfirma oder einem überlassenen
Arbeitnehmer Vorsatz zur Last fällt.
Die Rechnungen werden auf Grundlage der vom Entleiher unterschriebenen Arbeitsstundennachweise
erstellt.
Rechnungen von APEX sind sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug zu zahlen. Die
Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Der Entleiher ist nicht berechtigt,
gegenüber APEX aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Bei sämtlichen von dem Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um
Nettoangaben. Der Verleiher wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder
Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen,
es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bedürfen der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame
Ver-einbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen
oder ihm möglichst nahe kommen.