ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Der Firma APEX GmbH (im folgenden APEX genannt) ist durch Verfügung des Landesarbeitsamtes Hessen, Frankfurt, vom 08.05.1996, die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitern erteilt worden.
  2. APEX ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen der Verleihfirma und der Entleihfirma. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind daher mit der Verleihfirma zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, das Aufsichtsrecht, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken. Der Entleiher wird dafür Sorge tragen, dass der Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme in die für seinen Arbeitsbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen wird und er alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen darf wie seine eigenen Mitarbeiter.
  3. Die Verleihfirma verpflichtet sich auf besondere Wünsche und Verhältnisse der Entleihfirma Rücksicht zu nehmen. Sie ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrages den überlassenen Mitarbeiter abzurufen und durch einen anderen zu ersetzen. Ebenso ist APEX bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen, falls ein Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht aufnimmt oder fortsetzt. Ist dies nicht möglich, wird APEX von der Überlassungspflicht befreit.
  4. Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber APEX zur absoluten Verschwiegenheit in allen Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
  5. Die Höhe der Vergütung die der Entleiher zu entrichten hat, richtet sich ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Grundlage für die Berechnung von Fahrzeit und Auslösung ist der Geschäftssitz von APEX gemäß umseitiger Anschrift, nicht die Wohnung des Leiharbeitnehmers.
  6. Stellt die Entleihfirma innerhalb der ersten acht Stunden nach Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers fest, dass dieser für die Arbeiten nicht geeignet ist und verlangt sie den Austausch gegen einen anderen Arbeitnehmer, so werden diese Arbeitsstunden nicht berechnet. Ist ein Austausch nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigungsfrist für den einzelnen Auftrag beträgt 5 Tage zum Ende einer Kalenderwoche. Die Haftung von APEX für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen, auch haftet APEX nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betrauen. Geschieht dies doch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher. Der Entleiher kann gegenüber APEX keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen APEX und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, APEX und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
  7. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 14 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen die später eingehen sind ausgeschlossen. Die Ver¬leihfirma haftet für berechtigte und rechtzeitig geltend gemachte Reklamationen nur auf Nachbesserung. Die Verpflichtung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verleihfirma oder einem überlassenen Arbeitnehmer Vorsatz zur Last fällt.
  8. Die Rechnungen werden auf Grundlage der vom Entleiher unterschriebenen Arbeitsstundennachweise erstellt. Rechnungen von APEX sind sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug zu zahlen. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber APEX aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
  9. Bei sämtlichen von dem Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Verleiher wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
  10. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Ver-einbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedberg.